Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat am 14.07.2023 aufgrund des § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, verordnet:
In den Wäldern des Verwaltungsbezirks St. Pölten sowie im Gefährdungsbereich des Waldes (Waldrandnähe) sind brandgefährliche Handlungen, wie das Rauchen, das Hantieren mit offenem Feuer, die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, jegliches Feuerentzünden und das Unterhalten von Feuer verboten. Vor allem ist es verboten, brennende und glimmende Gegenstände wie Zündhölzer und Rauchwaren sowie Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung) wegzuwerfen.
Ein Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
Die Waldbrandverordnung für den Bezirk St.Pölten wurde im RIS kundgemacht und kann unter folgendem Link abgerufen werden: Link
Die Waldbrandverordnung für die Stadt St.Pölten wurde im RIS kundgemacht und kann unter folgendem Link abgerufen werden: Link
Lichtbild: FF Frankenfels